Allgemeine Geschäftsbedingungen
Christian Homann, im Folgenden „Photograph“
1. Allgemeines
1.1. Die nachfolgenden AGB gelten für alle dem Photographen erteilten Aufträge. Sie gelten als vereinbart, wenn ihnen nicht mit der Auftragserteilung widersprochen wird.
1.2. „Lichtbilder“ im Sinne dieser AGB sind alle vom Photographen hergestellten Produkte, gleich in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen ((elektronische) Negative, Dia-Positive, Papierbilder, Still-Videos, elektronische Stehbilder in digitalisierter Form, Videos usw.).
1.3. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch den Photographen zustande.
2. Urheberrecht
2.1. Dem Photographen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) zu.
2.2. Die vom Photographen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.
2.3. Überträgt der Photograph Nutzungsrechte an seinen Werken, ist – sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde – jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Der Photograph ist weiterhin berechtigt, die Lichtbilder für seine Eigenwerbung zu nutzen. Die Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.
2.4. Die Nutzungsrechte gehen erst mit vollständiger Zahlung des Honorars auf den Auftraggeber über.
2.5. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Photograph sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden.
3. Vergütung, Eigentumsvorbehalt
3.1. Für die Herstellung der Lichtbilder wird ein Honorar als Stundensatz, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer berechnet; Nebenkosten (Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten, Labor- und Materialkosten, Studiomiete etc.) sind vom Auftraggeber zu tragen. Fahrtkosten werden bei allen Fahrten mit 0,40 Euro pro Kilometer berechnet.
3.2. Der Auftraggeber informiert den Photographen über den Erhalt der Daten-DVD, durch den der Honoraranspruch fällig wird. Das Honorar ist sodann innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug zu zahlen. Nach Zahlungsfristablauf befindet sich der Auftraggeber automatisch in Verzug. Es fallen ab diesem Zeitpunkt gesetzliche Verzugszinsen in Höhe 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz an.
3.3. Bei einem Auftragsvolumen von mindestens 5000 Euro netto ist eine Abschlagszahlung in Höhe von 50 Prozent der Angebotssumme bis spätestens drei Tage vor Produktionsbeginn zu zahlen. Der Photograph ist berechtigt, den Produktionsbeginn bei Nichteinhaltung der Frist bis zur Zahlung zu verschieben.
3.4. Die Auslagen des Photographen für Stilisten, Fotomodelle und andere Kreative werden dem Auftraggeber aufgrund von KSK Beiträgen mit 10 Prozent Aufschlag in Rechnung gestellt. Dem Auftraggeber steht es frei, diese selbst aus zu zahlen.
3.5. Bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars bleiben gelieferte Lichtbilder Eigentum des Photographen, insbesondere gehen auch keine Nutzungsrechte auf den Auftraggeber über.
3.6. Hat der Auftraggeber dem Photographen keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbilder gegeben, so sind Reklamationen bezüglich der Bildauffassung sowie der künstlerisch technischen Gestaltung ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen. Der Photograph behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene Arbeiten.
4. Haftung
4.1. Für die Verletzung von Pflichten, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit wesentlichen Vertragspflichten stehen, haftet der Photograph für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Er haftet ferner für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen durch schuldhafte Pflichtverletzungen herbeigeführt haben. Für Schäden an Aufnahmeobjekten, Vorlagen, Filmen, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Photograph – wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Gleiches gilt für Datenverlust oder Fehlerhaftigkeit von Daten.
4.2. Verbleibt das Equipment des Photographen während der Pausen einer Auftragsausführung beim Auftraggeber (auch über Nacht), so haftet der Auftraggeber für Verlust oder Beschädigung, soweit den Photographen oder seine Erfüllungsgehilfen nicht eigenes Verschulden trifft. Das Equipment ist nicht versichert.
4.3. Für Nutzungsrechtsvereinbarungen mit den Fotomodellen ist der Auftraggeber selbst verantwortlich. Der Photograph haftet nicht für Zusatzkosten, die durch deren Fehlen entstehen (z.B. Erneutes Shooting, Entschädigung der Modelle). Der Photograph ist nur verantwortlich für Nutzungsrechtsvereinbarungen, die er selbst mit den Modellen getroffen hat.
4.4. Der Photograph ist nur bis zum Erhalt der Daten-DVD zur Datenspeicherung verpflichtet. Eine längere Lagerung, z. B. auf dem RAID erfolgt gegen Bezahlung (10 Euro jährlich pro Gigabyte).
4.5. Der Photograph haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Photomaterials.
4.6. Die Zusendung und Rücksendung von Filmen, Bildern und Vorlagen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt.
5. Nebenpflichten
5.1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen dem Photographen übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber
5.2. Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und unverzüglich nach der Aufnahme wieder abzuholen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung die Aufnahmeobjekte nicht spätestens nach zwei Werktagen ab, ist der Photograph berechtigt, Lagerkosten zu berechnen oder bei Blockierung seiner Studioräume die Gegenstände des Auftraggebers auszulagern. Transport- und Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
6. Leistungsstörung, Ausfallhonorar
6.1. Wird ein Auftrag vom Auftraggeber storniert, fallen folgende Ausfallhonorare an:
6.1.1 100 % des vereinbarten Honorars bei Stornierung am Tage des Beginns der Arbeiten. Ersparte Aufwendungen des Photographen werden in Abzug gebracht.
6.1.2 50 % des vereinbarten Honorars bei Stornierung am Vortag des Beginns der Arbeiten
6.1.3 0 % des vereinbarten Honorars bei Stornierung bis zu sieben Werktage vor Beginn der Arbeiten
6.1.4 20 % in allen anderen Fällen
6.2. Wird die für die Durchführung des Auftrags vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Photograph nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, so erhöht sich das Honorar des Photographen, sofern ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Photograph auch für die Wartezeit den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass dem Photographen kein Schaden entstanden ist. Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann der Photograph auch Schadensersatzansprüche geltend machen.
6.3. Der Photograph kann grundsätzlich erst 14 Tage nach dem Shooting in Verzug gesetzt werden. Kürzere Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Photographen schriftlich bestätigt werden. Für Fristüberschreitung haftet der Photograph nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
6.4. Überlässt der Photograph dem mehrere Lichtbilder zur Auswahl, hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Lichtbilder innerhalb einer Woche nach Zugang – wenn keine längere Zeit vereinbart wurde – auf eigene Kosten und Gefahr zurückzusenden. Für verlorene oder beschädigte Lichtbilder kann der Photograph sofern er den Verlust oder die Beschädigung nicht zu vertreten hat, Bezahlung verlangen.
6.5. Überlässt der Photograph vom Auftraggeber Bilder aus seinem Archiv, so hat der Auftraggeber die nicht ausgewählten Bilder innerhalb eines Monats nach Verwendung zurückzuschicken. Kommt der Auftraggeber mit der Rücksendung in Verzug, kann der Photograph eine Blockierungsgebühr von 1 (in Worten: einem) Euro pro Tag und Bild verlangen, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Bei Verlust oder Beschädigung, die eine weitere Verwendung der Bilder ausschließt kann der Photograph Schadenersatz verlangen. Der Schadenersatz beträgt mindestens 1000 (in Worten Eintausend) Euro für jedes Original und 200 (in Worten: zweihundert) Euro für jedes Duplikat, sofern nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden nicht entstanden oder niedriger ist als die Schadenspauschale. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt dem Photographen vorbehalten.
7. Datenschutz
Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. Der Photograph verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln.
8. Bildbearbeitung
8.1. Die Bearbeitung von Lichtbildern des Photographen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung des Photographen. Entsteht durch Photo-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werks sind Miturheber im Sinne des § 8 UrhG.
8.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder des Photographen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Photographen mit den Bilddateien elektronisch verknüpft wird.
8.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Photograph als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.
8.4. Der Auftraggeber versichert, dass er dazu berechtigt ist, den Photographen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder zu beauftragen, wenn er einen solchen Auftrag erteilt. Er stellt den Photographen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen.
9. Nutzung und Verbreitung
9.1. Die Verbreitung von Lichtbildern des Photographen im Internet und in Intranets, in Online-Datenbanken, in elektronischen Archiven, die nicht für den internen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-ROM oder ähnlichen Datenträgern ist nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem Photographen und dem Auftraggeber gestattet.
9.2. Die Weitergabe digitalisierter Lichtbilder im Internet und in Intranets und auf Datenträgern und Geräten, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Soft- und Hardcopies geeignet sind, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Photographen.
9.3. Die Vervielfältigung und Verbreitung von Bearbeitungen, die der Photograph auf elektronischem Wege hergestellt hat, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Photographen.
9.4. Hat der Photograph dem Auftraggeber Datenträger, Dateien oder Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Einwilligung des Photographen verändert werden.
9.5. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber. Die Art und Weise der Übermittlung kann der Auftraggeber bestimmen.
10. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Photographen, wenn er Vertragspartner nicht Verbraucher ist. Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ist der Auftraggeber Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist als Gerichtsstand Hamburg vereinbart.